Kosten / Gebühren
Das Entgelt, welches ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten erhält, wird als “Rechtsanwaltsvergütung“ bezeichnet. Die Gebührensätze für Rechtsanwälte sind gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Höchstgebühr für ein erstes Beratungsgespräch beträgt EUR 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern der Rechtsuchende Verbraucher (Privatperson) ist.
Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für eine Vertretung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (sog. Gegenstands- bzw. Streitwert). Bei einer Zahlungsforderung ist dies regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten. Im Strafrecht und im Sozialrecht wird vorwiegend nach Betragsgebühren abgerechnet. Innerhalb des gegebenen Rahmens wird die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit der Tätigkeiten festgesetzt.
Wir rechnen unsere anwaltliche Tätigkeit in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten kann auch eine Vereinbarung getroffen werden, wonach vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende Gebühren abgerechnet werden (Honorarvereinbarung). In besonderen Fällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten ein Zeithonorar mit einem bestimmten Stundensatz oder eine Pauschale.
Beratungshilfe
Wenn Sie als Rechtsuchender die Kosten für die Beratung oder Vertretung aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe. Die Beratungshilfe ist beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Den Antrag haben Sie selbst zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein konkretes Rechtsproblem ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen. Weiter darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheinen. Sofern das Amtsgericht Ihren Antrag genehmigt, wird Ihnen ein Beratungsschein ausgestellt. Dieser ermöglicht es Ihnen, sich mit Ihrem Rechtsproblem an einen Anwalt Ihrer Wahl zu wenden. Die Rechtsberatung ist dann für Sie grundsätzlich kostenlos, der Anwalt rechnet die Gebühren für sein Tätigwerden direkt mit dem Gericht ab. Von Ihnen kann der Anwalt lediglich eine Gebühr in Höhe von EUR 15,00 verlangen.
Prozess- / Verfahrenskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht. In Strafverfahren scheidet Prozesskostenhilfe aus; hier kann im Falle der sog. “notwendigen Verteidigung“ die Beiordnung eines Pflichtverteidigers angeordnet werden.
Die Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss an das Gericht gerichtet werden, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll. Sie können den Antrag selbst stellen oder diesen über einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier. Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand von Unterlagen zu belegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wird die Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung gewährt.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und verlieren Sie den Prozess, sind Sie von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit. Auch die Anwaltsgebühren des eigenen beigeordneten Rechtsanwalts werden von der Staatskasse übernommen, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwalts.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese die gesetzlichen Anwaltsgebühren Ihres frei wählbaren Rechtsanwalts, die Gerichts- und Verfahrenskosten und auch die Kosten des Gegners. Sie haben lediglich eine etwaige im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen. Bringen Sie bitte, falls Sie rechtsschutzversichert sind, eine Kopie des Versicherungsscheins (Police) zum Besprechungstermin mit.